Erklärung zur Barrierefreiheit der MOPA-Projektwebsite der Westpommerschen Technischen Universität Stettin
Das MOPA-Projekt der Westpommerschen Technischen Universität Stettin verpflichtet sich, die Barrierefreiheit seiner Website gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 2019 über die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen sicherzustellen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die MOPA-Website des Projekts „Monitoring von Schutzgebieten mit besonderem Schwerpunkt auf Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung dieser Gebiete“ auf der Website der Westpommerschen Technischen Universität Stettin.
Datum der Veröffentlichung der Website: 26.09.2024
Datum der letzten wesentlichen Aktualisierung: 17.03.2025
Stand der Gesetzeskonformität
Die Website entspricht aufgrund der unten aufgeführten Inkompatibilitäten oder Ausschlüsse teilweise dem Gesetz über die digitale Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen.
Inhalt nicht verfügbar
Dokumente auf der MOPA-ZUT-Projektwebsite sind möglicherweise nicht verfügbar. Aufgrund von Systembeschränkungen verwenden die Redakteure den „lang“-Tag auf der Website nicht.
Trotz unserer Bemühungen kann es vorkommen, dass für ein Bild keine alternative Textform bereitgestellt wird oder eine Tabelle keinen Titel oder keine Überschrift hat und Überschriften nicht hierarchisch verwendet werden.
Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
Die Erklärung wurde erstellt am: 27.09.2024
Die Erklärung wurde zuletzt überprüft und aktualisiert am: 17.03.2025
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer Selbstbewertung erstellt.
Sie können auf der Website Standard-Tastaturkürzel verwenden.
Feedback und Kontaktdaten
Bei Problemen mit der Barrierefreiheit der Website kontaktieren Sie uns bitte. Ansprechpartner ist Maciej Nosal, mnosal@zut.edu.pl. Sie erreichen uns auch telefonisch unter 91 449 6885. Auf demselben Weg können Sie auch Anträge auf Zugang zu nicht verfügbaren Informationen und Beschwerden über mangelnde Barrierefreiheit einreichen.
Jeder hat das Recht, einen Antrag auf die digitale Barrierefreiheit einer Website, einer mobilen Anwendung oder eines ihrer Elemente zu stellen. Es ist auch möglich, die Bereitstellung von Informationen über eine alternative Zugangsmethode zu beantragen, z. B. durch Lesen eines digital nicht zugänglichen Dokuments, durch Beschreibung des Inhalts eines Films ohne Audiodeskription usw. Der Antrag sollte die Daten der anfragenden Person, die betroffene Website oder mobile Anwendung und die Kontaktmöglichkeit enthalten. Meldet die anfragende Person den Bedarf an Informationen über eine alternative Zugangsmethode, sollte sie auch eine geeignete Möglichkeit zur Bereitstellung dieser Informationen angeben. Die öffentliche Stelle hat dem Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung, nachzukommen. Ist diese Frist nicht einzuhalten, teilt die öffentliche Stelle der anfragenden Person unverzüglich mit, wann dem Antrag nachgekommen werden kann. Diese Frist darf zwei Monate ab Antragstellung nicht überschreiten. Ist die digitale Barrierefreiheit nicht möglich, kann die öffentliche Stelle eine alternative Zugangsmethode vorschlagen. Lehnt eine öffentliche Stelle einen Antrag auf Barrierefreiheit oder einen alternativen Zugang zu Informationen ab, kann der Antragsteller Beschwerde über die Bereitstellung digitaler Barrierefreiheit einer Website, einer mobilen Anwendung oder eines Elements einer Website oder mobilen Anwendung einreichen. Nach Abschluss des oben genannten Verfahrens kann ein Antrag auch beim Menschenrechtskommissar eingereicht werden.